Der BVV Tempelhof-Schöneberg gehört Reinhard Frede (FDP) an. Er ist dort Alterspräsident. Wir sprachen mit ihm.
HAUPTSTADTECHO: Was können Sie Neues aus dem Rathaus Schöneberg, wo die BVV Tempelhof-Schöneberg, tagt berichten?

Reinhard Frede: „Da möchte ich gerne die Frage aufwerfen: „Unrecht erlitten?“ Konkret geht es darum: „Wer mit dem Teufel essen will, benötigt einen sehr langen Löffelstiel, damit er bis an die Suppe herankommt!“ Diese Volksweisheit bezieht sich auf den Umgang mit Genehmigungsbehörden – insbesondere, wenn es um Baugenehmigungen geht. Stets geht es um Fragen von Macht und Einfluss: „Wer sitzt am längeren Hebel?“
1938 wurde um Berlin herum der Güteraußenring gebaut. Dadurch wurden Flächen zerteilt und verloren in Einzelfällen auch ihren Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen. Das Ergebnis bestand manchmal in sogenannten „gefangenen Grundstücken“, die normalerweise für eine Baugenehmigung eine Zufahrt und andere Dinge benötigen, wie z. B. Trinkwasser-, Strom- und Abwasseranschlüsse. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorhanden sind, ist es kein Bauland, bis diese Voraussetzungen geschaffen wurden“.
HAUPTSTADTECHO: Um welches Grundstück geht es Ihnen?
Reinhard Frede: „Am Stadtrand von Berlin-Lichtenrade liegt das „Hammergrundstück“ Fontanestraße 33. Es gibt einen Vertrag von 1954 zwischen dem Eigentümer und der Stadt Berlin. Nach dem Vertrag zwischen Berlin – heute Bezirksamt (BA) von Tempelhof – Schöneberg müsste das BA für die Erschließung durch eine Straße sorgen. An dieser Stelle scheiden sich die Geister. Der Hohn besteht darin, dass das BA dem Eigentümer nicht nur die vertraglich geschuldete Erschließung verweigerte, sondern für die vor seinem Grundstück liegende Teilfläche des Flurstücks 136/372 einen Pachtvertrag (Nutzungsvereinbarung vom 01.01.2026) auferlegt hat. Diese Fläche darf nach Ansicht des BA nur privatgärtnerisch genutzt werden, obwohl diese Teilfläche in städtebaulichen Plänen gleichzeitig als öffentliche Straße geführt wird. Das wird vom BA bestritten. Ein Bebauungsplan ist seit vielen Jahren in Arbeit. Der Plan wurde aber nicht zu Ende gebracht. Aus dem verabschieden Bebauungsplan könnte man Baugenehmigungen ableiten.
Das BA erteilte am 05.02.21 eine Baugenehmigung, obwohl die Erschließung fehlt. Der Baustopp erfolgte am 10.10.2021 nach dem Baubeginn. Dieses Vorgehen des BA ist widersprüchlich. Der Eigentümer erlitt durch den Baustopp Finanzierungs- und Vermögensschäden.
Fazit: Der Grundeigentümer sitzt am kürzeren Hebel. Es bleibt ihm nur der Klageweg“.
HAUPTSTADTECHO: Vielen Dank für das Gespräch.
Text: Volker Neef
Foto: Christina Frede; Frank Pfuhl